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§ 214 Aufgaben

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.





 Stand: 01.04.2024