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§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. (2)  Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten. (3)  Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.





 Stand: 01.02.2024