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§ 397 Bußgeldvorschriften

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 332 a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, 2. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 3. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder 4. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. (1 a)  weggefallen (1 b)  weggefallen (1 c)  weggefallen (2)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2 a)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, 2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt. (3)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (4)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.





 Stand: 01.04.2024