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§ 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.





 Stand: 01.04.2024