§ 263 Verwaltungsvermögen
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82 a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
Stand: 01.04.2024
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