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§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.





 Stand: 01.02.2024