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§ 3 Förderzeitraum

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

 
 

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. 





 Stand: 01.04.2024