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§ 273 Öffentliche Bekanntmachung

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.





 Stand: 01.02.2024