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§ 171 d (Bezeichnung in Terminsbestimmung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2)  Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.





 Stand: 01.02.2024