§ 171 d (Bezeichnung in Terminsbestimmung)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Stand: 01.01.2021
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln