Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 119 (Zuteilung eines Betrags auf einen bedingten Anspruch)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.





 Stand: 01.04.2024