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§ 110 (Nachstehende Rechte)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.





 Stand: 01.04.2024