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§ 107 (Teilungsmasse)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind. (2)  1Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (3)  Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.





 Stand: 01.04.2024