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§ 104 (Wirksamwerden des Beschlusses, durch den der Zuschlag erteilt wird)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.





 Stand: 01.04.2024