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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
I. Anordnung der Versteigerung
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
V. Versteigerung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
VII. Beschwerde
VIII. Verteilung des Erlöses
IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung
V. Versteigerung
§ 66 (Verfahren im Versteigerungstermin)
§ 67 (Verlangen von Sicherheitsleistung)
§ 68 (Höhe der Sicherheitsleistung)
§ 69 (Art der Sicherheitsleistung)
§ 70 (Sofortige Entscheidung über die Sicherheitsleistung)
§ 71 (Zurückweisung eines unwirksamen Gebots)
§ 72 (Erlöschen eines Gebots)
§ 73 (Frist zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Versteigerungsschluß)
§ 74 (Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag)
§ 74 a (Versagung des Zuschlags; Festsetzung des Grundstückswerts)
§ 74 b (Ausnahme von der Versagung des Zuschlags)
§ 75 (Einstellung nach Versteigerungsbeginn bei Gläubigerbefriedigung)
§ 76 (Einstellung bei Versteigerung mehrerer Grundstücke)
§ 77 (Einstellung mangels Gebots)
§ 78 (Protokollarische Feststellung der Terminsvorgänge)
V. Versteigerung
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§ 66 (Verfahren im Versteigerungstermin)
§ 67 (Verlangen von Sicherheitsleistung)
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