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§ 38 (Angabe des Eigentümers, des Grundbuchblatts und der Grundstücksgröße)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  1Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. 2Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74 a Abs. 1 oder des § 85 a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden. (2)  Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.





 Stand: 01.02.2024