§ 5 (Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten)
ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
Stand: 01.01.2021
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