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§ 3 (Zustellungen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.





 Stand: 01.02.2024