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§ 12 (Rangordnung von Ansprüchen aus ein und demselben Recht)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung: 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten; 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen; 3. der Hauptanspruch.





 Stand: 01.04.2024