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§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

(1)  Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2)  Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3)  Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.





 Stand: 01.04.2024