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§ 42 Bewertung nach Billigkeit

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.





 Stand: 01.02.2024