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§ 161 a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden. (2)  § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150 a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024