Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 161 Bestellung einer Vertretung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2)  § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024