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§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2)  Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43 a Absatz 2 unterliegen, § 43 e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.





 Stand: 01.04.2024