Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024