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§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2)  Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.





 Stand: 01.02.2024