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§ 43 b Werbung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.





 Stand: 01.02.2024