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§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.





 Stand: 01.04.2024