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§ 497 Rang mehrerer Pfandrechte

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475 b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.





 Stand: 01.04.2024