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§ 100 (Tagebuch)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  1Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren. (2)  Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.





 Stand: 01.02.2024