§ 315 d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289 f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. 2§ 289 f ist entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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