§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Stand: 01.02.2024
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