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§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.





 Stand: 01.02.2024