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§ 52 (Eintragung des Testamentsvollstreckers)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.





 Stand: 01.02.2024