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§ 21 (Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz bei subjektiv-dinglichen Rechten)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.





 Stand: 01.04.2024