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§ 118 (Ermittlungen und Beweiserhebung zur Feststellung des Eigentums)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.





 Stand: 01.04.2024