§ 115 (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)
GBO ( Grundbuchordnung )
1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.
Stand: 01.04.2024
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