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§ 115 (Kosten des Verfahrens bei Erledigung eines Rechtsstreits)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

1Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. 2Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.





 Stand: 01.04.2024