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§ 107 (Fortsetzung des Verfahrens)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.





 Stand: 01.04.2024