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§ 11 (Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Organs)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil derjenige, der sie bewirkt hat, von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.





 Stand: 01.04.2024