§ 2297 Rücktritt durch Testament
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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