§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Stand: 01.02.2024
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