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§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2)  Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.





 Stand: 01.02.2024