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§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024