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§ 2214 Gläubiger des Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.





 Stand: 01.04.2024