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§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057 a zu bewirken. (2)  Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.





 Stand: 01.02.2024