Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2150 Vorausvermächtnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.





 Stand: 01.04.2024