Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2147 Beschwerter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.





 Stand: 01.04.2024