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§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.





 Stand: 01.04.2024