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§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.





 Stand: 01.02.2024