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§ 2090 Minderung der Bruchteile

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.





 Stand: 01.04.2024