§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln