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§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2)  Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.





 Stand: 01.04.2024