Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024