§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln